Die Leistung umfasst die bereits in der Planungsphase erforderliche Erstellung eines "Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Planes" mit einer "Unterlage" für spätere Arbeiten am Gebäude, sowie die "Vorankündigung" bei der zuständigen Behörde, mit Ernennung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators, der auf der Baustelle die Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Dinge regelt. Der Bauherr erfüllt damit die an ihn gerichteten gesetzlichen Forderungen der Baustellenverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz bezüglich der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination.
Ziel: Reduzierung der Unfallhäufigkeit auf Baustellen in Deutschland, die im Vergleich zur gewerblichen Wirtschaft, im Durchschnitt doppelt so hoch ist !
Ordnungswidrig im Sinne §25 Abs.1 Nr.1 Arbeitsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig > die Vorankündigung einer Baustelle der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder > nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung einer Baustelle ein SiGe-Plan erstellt wird. Wer durch die vorgenannten Unterlassungen Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten auf der Baustelle gefährdet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Detailansicht abgefaulte Balkenköpfe
Innenansicht Totalschaden Lebensgefahr ?
Gefahren: mehrere abgehängte Decken übereinander, mangelhafter Brandschutz