Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität von Gebäuden und gibt konkrete Modernisierungstipps zur Energieeinsparung. Als Instrument für mehr Markttransparenz motiviert der Energieausweis zu Investitionen in die Sanierung. Mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt für Mieter, Käufer und Eigentümer
Die meisten Autofahrer wissen in etwa, wie viel Benzin ihr Fahrzeug im Durchschnitt verbraucht. Auf die Effizienzklasse des Kühlschranks oder der Waschmaschine achten Verbraucher spätestens beim Kauf von Geräten. Zur energetischen Qualität von Wohngebäuden existieren allerdings häufig keine objektiven Angaben. Und das, obwohl ein Großteil des Energiebedarfs in Deutschland für das Heizen und die Warmwasseraufbereitung in Haushalten aufgewendet wird.
Abhilfe schafft der Energieausweis. Er soll für mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt sorgen und allen Marktteilnehmern verlässliche Informationen über den Energiebedarf und die energetische Qualität von Gebäuden liefern. Wer eine Wohnung bzw. ein Haus kaufen, mieten oder pachten möchte, kann so verschiedene Immobilien unkompliziert miteinander vergleichen und bekommt mit dem Energieausweis eine wichtige Orientierungs- und Entscheidungshilfe an die Hand.
Für Eigentümer, die eine Modernisierung ihres Gebäudes planen, stellt der Energieausweis eine kostengünstige Erstberatung dar. Er erfasst die wichtigsten Gebäudedaten, liefert Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes und zeigt, ob eine Sanierung grundsätzlich nötig ist. Auf Grundlage konkreter Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis können weitere ausführliche Energieberatungen aufbauen oder Maßnahmen direkt beauftragt werden.
Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2007 am 1.Oktober 2007 wurde der Energieausweis für Bestandsgebäude in Deutschland ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht. Bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf sind für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, Energieausweise ab dem 1. Juli 2008 und für jüngere Wohngebäude ab dem 1. Januar 2009 verpflichtend auszustellen. Die Ausweispflicht für Nichtwohngebäude gilt ab dem 1. Juli 2009. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss dann ein Energieausweis gut sichtbar angebracht werden. Für Neubauten wurde der Energieausweis bereits im Jahr 2002 eingeführt.
Die dena bietet Mietern, Eigentümern, Fachleuten und anderen Marktteilnehmern umfassende Informationen zum Energieausweis. Zu den Informationsangeboten der dena gehören Flyer und Broschüren, Arbeitshilfen für die Aussteller sowie Informationsveranstaltungen. In der dena-Ausstellerdatenbank können Verbraucher schnell und bequem einen geeigneten Aussteller in ihrer Nähe finden.
Das Bundeskabinett hat die Novelle zur EnEV 2009 mit den Maßgaben des Bundesrats vom 6. März 2009 verabschiedet. Die EnEV 2009 tritt voraussichtlich am 1. September 2009 in Kraft.
Wesentliche Änderungen durch die EnEV 2009:
Bei der Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude wird die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf um etwa 30% gesenkt. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss um etwa 15% besser als nach EnEV 2007 sein.
Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende Modernisierung) an Bestandsgebäuden kann der Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen. Entweder werden bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30% verbessert; oder nach der Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30% verringert und die Gebäudehülle um 15% verbessert worden sein.
Die Dämmung ungedämmter begehbarer Geschossdecken ist bis Ende 2011 vorzunehmen. Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dachdämmung) steigen die Qualitätsanforderungen von bisher 0,30 W/(m2K) auf 0,24 W/(m2K).
Bei Nachtstromspeicherheizungen greift ab 2020 stufenweise eine Pflicht zur Außerbetriebnahme (nicht bei Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche). Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder öffentlich-rechtliche Pflichten dem entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein, Darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auf verlangen sind die Unternehmererklärungen der zuständigen Behörde (nach Landesrecht) vorzulegen.
Die Bezirksschornsteinfegermeister werden über die EnEV 2009 mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde) beauftragt. Alternativ kann der Eigentümer auch die Erfüllung der Pflichten durch die Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen.
Vorsätzliche und leichtfertige (grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.